Reise- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Anmeldung

Mit der Anmeldung werden unsere Teilnahmebedingungen verbindlich anerkannt. Die Anmeldung kann nur schriftlich erfolgen. Der Teilnehmer erhält eine Anmeldebestätigung mit deren Zugang die Anmeldung angenommen ist. Bei Anmeldungen über das Internet erhalten Sie von unserem Server eine Eingangsmeldung. Dies ist noch nicht die Bestätigung der Anmeldung. Die Anmeldebestätigung erhalten Sie nach der Bearbeitung vom Ausfahrtleiter. In den ersten 4 Wochen nach Erscheinen des Winterprogramms haben Vereinsmitglieder bei der Anmeldung Vorrang.

 

§ 2 Bezahlung

Nach Vertragsschluss muss bis spätestens 28 Tage vor Reisebeginn die Zahlung erfolgen. Soweit Ausfahrten unter § 651 k BGB. fallen, wird ein Sicherungsschein erteilt. Es sind nur bargeldlose Zahlungen möglich. Die überweisungen bitte auf das Konto:

Ski- und Snowboardabteilung Sportkultur Stuttgart e.V.
Volksbank am Württemberg e.G.
BLZ: 600 603 96
Konto-Nr.: 2 936 003
IBAN: DE32 6006 0396 0002 9360 03
BIC: GENODES1UTV

 

§ 3 Leistungen

Welche Leistungen vereinbart sind, ergibt sich aus dem Winterprogramm anhand der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Skiausfahrt und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die Abteilung behält es sich ausdrücklich vor, die im Winterprogramm enthaltenen Angaben, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen, vor Vertragsschluss zu ändern. Der Teilnehmer wird vor oder bei Anmeldung hierüber informiert.

Besondere Maßnahmen aufgrund Corona:

Aus der Durchführung des Vereinesbetriebs heraus und der hiermit einhergehenden Sorgfaltspflichten sind wir angehalten, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer Personen und Sachen zu verhindern. Hieraus resultiert, dass gesetzliche Auflagen und Hygienebestimmungen entsprechend einzuhalten sind.

Die im Winterprogramm aufgeführten Kurs- und Ausfahrtstage werden unter Berücksichtigung der geltenden Hygiene- und Corona-Bedingungen stattfinden, d. h., eine Teilnahme ist nur möglich, wenn die ortsgegebenen Coronavorschriften zum Zeitpunkt bzw. während der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung (z. B. 2G-Regel oder 3G-Regel) eingehalten werden.

§ 4 Rücktritt

(1) Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rücktrittserklärung entweder beim in der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung genannten Reiseleiter/ Ansprechpartner oder bei SportKultur Stuttgart, Ski- und Snowboardabteilung, Kesselstr. 30, 70327 Stuttgart. (2) Tritt der Teilnehmer von der Reise zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die Abteilung Ersatz für die bereits getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. (3) Die Abteilung kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung nachstehender Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginns in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren: a) bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 15,−€ pro Person erhoben. b) ab dem 29. Tag bis zum 15. Tag vor Reisebeginn beträgt die Pauschale 25 % des Reisepreises, c) ab dem 14. Tag bis zum 8. Tag vor Reisebeginn beträgt die Pauschale 50 % des Reisepreises, d) ab dem 7. Tag vor Reisebeginn beträgt die Pauschale 80 % des Reisepreises. Die Abteilung ist berechtigt, vom Teilnehmer anstelle der vorstehenden Pauschalierung die tatsächlich entstandenen Mehrkosten zu verlangen. Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, der Abteilung nachzuweisen, dass diese überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihr geforderte Pauschale. (4) Bis Reisebeginn kann der Teilnehmer einen Dritten für die Durchführung der Reise stellen. Hierdurch entstandene Mehrkosten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Die Abteilung kann dem Wechsel in der Person des Teilnehmers widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, oder gesetzliche oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. (5) Die Abteilung kann von dem Vertrag bis zu 2 Wochen vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Teilnehmer zurücktreten, wenn die in der jeweiligen Reisebeschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesem Fall ist die Abteilung verpflichtet, dem Teilnehmer hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen und ihm den bereits bezahlten Preis zurückzuerstatten.

 

§ 5 Haftung

Die vertragliche Haftung der Abteilung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, (1) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder (2) soweit die Abteilung für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Abteilung haftet nicht für Schäden, die vom Teilnehmer am Reiseort verursacht werden.

 

§ 6 Gewährleistung

(1) Abhilfe/Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich dem jeweiligen örtlichen Reiseleiter/Skischulverantwortlichen zur Kenntnis zu geben. Dieser hat für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Abteilung kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Unterlässt der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. (2) Kündigung der Vertrages Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Abteilung innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Der Teilnehmer hat vor der Kündigung bei der örtlichen Reiseleitung/Skischulverantwortlichen eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung bezüglich des Mangels zu setzen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich oder von der Abteilung verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.

 

§ 7 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der SportKultur Stuttgart e.V., Ski- und Snowboardabteilung, Kesselstraße 30, 70327 Stuttgart, geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Vertragliche Ansprüche verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Teilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Abteilung die Ansprüche schriftlich zurückweist.

 

§ 8 Versicherung

Es wird empfohlen, eine Reisegepäck-, eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen. Bei mehrtägigen Ausfahrten sind die Teilnehmer gemäß der gesetzlichen Bestimmungen insolvenzschutzversichert.

 

§ 9 Datenerhebung und Datenverwertung

Die bei der Anmeldung angegebenen personenbezogenen Daten werden zu Zwecken der Durchführung der Veranstaltung verarbeitet. Dies gilt insbesondere für die für die Zahlungsabwicklung erforderlichen Daten. Der Teilnehmer hat das Recht, der Verarbeitung seiner Daten zu widersprechen. Das kann dann dazu führen, dass eine Teilnahme nicht möglich ist. Weitere Hinweise zur Datenverarbeitung und zu den Datenschutzrechten erfährt der Teilnehmer in den Informationspflichten gem. Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auf der homepage der Sportkultur Stuttgart e.V., sportkultur-stuttgart.de, unter Datenschutz. Der Teilnehmer erklärt sich bei Anmeldung damit einverstanden, dass er mit der Speicherung, übermittlung und Verarbeitung seiner Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz und DSGVO zum Zweck des Vereins einverstanden ist. Weiter willigt der Teilnehmer ein, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet oder in lokalen, regionalen oder überregionalen Printmedien zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins (vgl. Artikel 6 Abs. 1 lit.f DSGVO) bzw. der Ski- und Snowboardabteilung erfolgt. Das berechtigte Interesse besteht in der Information der öffentlichkeit durch Berichterstattung über die Aktivitäten der Ski- und Snowboardabteilung. In diesem Rahmen werden personenbezogene Daten einschließlich Bilder der Teilnehmer zum Beispiel im Rahmen der Berichterstattung über sportliche Ereignisse oder Ausschreibungen der Kurse und Ausfahrten veröffentlicht. Soweit die Zustimmung zu den oben genannten Punkten nicht widerrufen wird, gilt sie zeitlich unbeschränkt. Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf der Zustimmung muss in Textform (Brief oder per Mail) gegenüber dem Verein erfolgen. Der Widerruf ist zu richten an: SportKultur Stuttgart e.V. Kesselstraße 30, 70327 Stuttgart, info@sportkultur-stuttgart.de.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein, so soll die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden.